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   BFH, 07.11.2003 - XI B 221/02   

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https://dejure.org/2003,10501
BFH, 07.11.2003 - XI B 221/02 (https://dejure.org/2003,10501)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2003 - XI B 221/02 (https://dejure.org/2003,10501)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2003 - XI B 221/02 (https://dejure.org/2003,10501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel, BV

  • datenbank.nwb.de

    Objekte, die nachweisbar zum Zwecke der Vermögensanlage errichtet wurden, gehören nicht zum BV beim gewerblichen Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 7
  • BFH/NV 2004, 486
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 221/02
    Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).
  • BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 221/02
    In der Entscheidung des BFH vom 28. Januar 1988 IV R 2/85 (BFH/NV 1989, 580) heißt es wörtlich:.
  • BFH, 16.01.1969 - IV R 34/67

    Gewerblicher Grundstückshandel - Architekt - Umlaufvermögen - Vermögensanlage -

    Auszug aus BFH, 07.11.2003 - XI B 221/02
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Januar 1969 IV R 34/67 (BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375) entschieden, daß dann, wenn ein Steuerpflichtiger Wohnhäuser errichtet und anschließend veräußert und somit gewerblichen Grundstückshandel betreibt, von seiner Absicht auszugehen sei, alle Objekte bei günstiger Gelegenheit zu veräußern.
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Objekte, die der Steuerpflichtige nachweisbar zum Zwecke der Vermögensanlage angeschafft bzw. errichtet hat, gehören allerdings zum Privatvermögen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 221/02, BFH/NV 2004, 486).
  • BFH, 20.12.2005 - X B 120/05

    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

    aa) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Entscheidung, dass das bebaute Grundstück in K, F-Straße 17, trotz einer Haltefrist von 7 1/2 Jahren und zwischenzeitlicher Vermietung in bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft worden sei und deshalb zum Betriebsvermögen des von ihm (Kläger) betriebenen gewerblichen Grundstückshandels gehört habe, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352) missachtet und sei außerdem von den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02 (BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738) sowie von dem BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 221/02 (BFH/NV 2004, 486) und dem Urteil des Sächsischen FG vom 11. April 2002 2 K 2449/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1091) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeitet (und herausarbeiten können), die von in den vorgeblichen Divergenzentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.
  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

    Die Zugehörigkeit zum Privatvermögen muss jedoch klar und eindeutig feststellbar sein (vgl. Beschluss des BFH vom 07.11.2003 XI B 221/02, BFH/NV 2004, 486).
  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

    Zwar wird durch die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nur die mit Einkünfteerzielung unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder anderer Personengesellschaft einheitlich als Gewerbebetrieb behandelt, während beim Einzelunternehmer eine gleichzeitige gewerbliche und vermögensverwaltende Tätigkeit selbst bei sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkten getrennt zu beurteilen ist (für Grundstückshändler vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28.10.1993 IV R 66-67/91, BStBl. II 1994, 463, unter 3. der Gründe; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 07.11.2003 XI B 221/02, BFH/NV 2004, 486; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 15 Rz. 77).
  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

    Zwar wird durch die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nur die mit Einkünfteerzielung unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder anderer Personengesellschaft einheitlich als Gewerbebetrieb behandelt, während beim Einzelunternehmer eine gleichzeitige gewerbliche und vermögensverwaltende Tätigkeit selbst bei sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkten getrennt zu beurteilen ist (für Grundstückshändler vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28.10.1993 IV R 66-67/91, BStBl. II 1994, 463, unter 3. der Gründe; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 07.11.2003 XI B 221/02, BFH/NV 2004, 486 ; Schmidt/Weber-Grellet, EStG , § 15 Rz. 77).
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